Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. Juli 1954
§ 11
§ 11 – Verfahren
(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend. (2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.
Kurz erklärt
- Im Strafverfahren muss der Mehrerlös im Urteil festgelegt werden.
- Bestimmte Paragraphen der Strafprozessordnung gelten für das selbständige Verfahren.
- Im Bußgeldverfahren wird der Mehrerlös im Bußgeldbescheid festgelegt.
- Ein Bescheid der Verwaltungsbehörde im selbständigen Verfahren ist gleichwertig mit einem Bußgeldbescheid.
- Die Regelungen betreffen die Abführung von Mehrerlösen in beiden Verfahren.